Der Kläger und sein Arbeitgeber schlossen vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich mit einer Abfindung in Höhe von 30.150 Euro. In dieser Summe wurden auch die Anwaltskosten einkalkuliert. Die Bundesagentur für Arbeit stellte einen Ruhenszeitraum von 108 Tagen fest, ohne Abzug der Anwaltskosten. Zu Recht?